Satzung des Vereins Henstedt-Ulzburg Bewegt e.V.

Präambel

Henstedt-Ulzburg ist als größte Gemeinde Schleswig-Holsteins geprägt durch die Nähe und die Einflüsse der Metropole Hamburg und die Lage in der Natur- und Wirtschaftsregion Südholsteins. Das weiterwährende Wachstum der Gemeinde führt zu einer dynamischen Entwicklung, die auf Dauer zur Anonymität und Entfremdung führen können. Dieser Entwicklung soll durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Integrationsarbeit (auch Inklusion) entgegengewirkt werden.

In diesem Bewusstsein haben sich engagierte Bürger und Bürgerinnen zusammengeschlossen um gemeinsam eine gedeihliche Entwicklung und das Miteinander der Einwohner der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zu fördern und zu gestalten.

„Henstedt-Ulzburg Bewegt“ hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität der Bürger und Bürgerinnen zu verbessern, das Miteinander zu fördern und das Zusammenwachsen der Ortsteile und die Identifikation mit der Gemeinde zu stärken und so eine positive Entwicklung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zu fördern.

In enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und anderen ortsansässigen Organisationen werden private und öffentliche Kräfte zusammengefasst, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.

Henstedt-Ulzburg soll durch die Förderung von Kultur und Sozialem zu einer lebendigen und vorwärts schauenden Gemeinde werden, auf die ihre Bürger mit Stolz blicken und die Anziehungspunkt für neue Bürger und Bürgerinnen wird.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Henstedt-Ulzburg Bewegt“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „Henstedt-Ulzburg Bewegt e.V.
Sitz des Vereines ist Henstedt-Ulzburg.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Geld- und/oder Sachspenden zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO und/oder gemeinnützigen Vereinen/Organisationen in der Region Henstedt-Ulzburg zur Förderung folgender
steuerbegünstigter Zwecke:

  • die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • die Durchführung von offenen Ferienmaßnahmen
  • Mildtätigkeit

Ein Arbeitskreis entscheidet über die Spendenanfrage und versucht anschließend Geld- und/oder Sachspenden über Aufrufe in der Presse, den Webseiten und den Facebookgruppen für die einzelnen Anfragen zu generieren. Als Marke für dieses Projekt wurde der Name „ver­SPENDErisch“ gewählt. Zur Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung der Vereinszwecke darf der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.

Der Verein kann die o.a. steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.

Der Verein verfolgt weder konfessionelle, weltanschauliche noch politische Ziele. Er fördert u.a. auch die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er­halten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den in der Präambel und in §2 formulierten Zielen des Vereins positiv gegenüberstehen. Insbesondere sollen interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände als Mitglieder gewonnen werden.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.

Fördermitglieder können natürliche sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden. Fördermitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht bei Abstimmungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung des Mitgliedsantrages. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft

  • Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht
  • in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt oder schadet
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung schadet
  • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen in der gesetzten Frist nicht nachkommt

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu äußern. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und der/dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffenen Mitglied innerhalb von 21 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, der keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich fällig. Im Eintrittsjahr sind sie anteilig zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, sich mit einzelnen Mitgliedern entsprechend ihrer Möglichkeiten über einen höheren oder reduzierten Beitrag zu verständigen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung (auch elektronisch) an die einzelnen Mitglieder mit einer Frist von 21 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich (auch elektronisch) eingereicht werden. Andere Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig, bei der Auflösung des Vereines gelten aber die Regelungen in §12. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Anwesenden und Vertretenen. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer (mindestens 2)
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplanes
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Beitragsordnung
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Gesetz oder in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, jedoch ist auf Verlangen eines Mitglieds geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzen­den, der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie mindestens 2 (zwei) und maximal 8 (acht) weite­ren Mitgliedern (Beisitzer). Die/der Kassenwart/in (§ 10) ist Mitglied des Vorstands und zählt als Beisitzer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.

Der/die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Gründung und Zusammensetzung von Arbeitskreisen.

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter bedienen, denen er auch Bankvollmacht erteilen kann. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag zu schließen.

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung bis zum Ende der Wahlperiode. Beim Ausscheiden von mehr als drei Mitgliedern innerhalb der Wahlperiode ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Neubesetzung der Vorstandsposten nach den Grundsätzen des § 9 der Satzung beschließt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so wird ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied durch die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 10 Vermögensverwaltung, Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung

Die Kasse wird von einem Mitglied des Vorstandes (Beisitzer/Kassenwartin) geführt. Er/Sie legt jährlich eine auf den Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufgestellte Jahresabrechnung vor. Der vom Vor­stand beschlossene Jahresabschluss ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Kassenführung und der Jahresabschluss werden mindestens einmal jährlich durch die Kas­senprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die das bare Vereinsvermögen übersteigen.

§ 11 Datenverarbeitung und Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetz­lichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbei­tung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Mitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, c) Sperrung der zu seiner Person gespei­cherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist bei Antrag auf Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Ist die  Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Der Vorstand hat in der Einladung zur dieser weiteren Mitgliederversammlung auf diese Erleichterung hinzuweisen. Der Vorstand ist berechtigt, schon in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung vorsorglich für den Fall der Beschlussunfähigkeit zu der zweiten Mitgliederversammlung einzuladen, wobei die zweite Mitgliederversammlung mindestens eine halbe Stunde nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu wählen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vereinsvermögen an die „Bürgerstiftung Henstedt-Ulzburg“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde beschlossen am 6. November 2014.
Die Satzung wurde am 24. November 2021 hinsichtlich der Gemeinnützigkeit des Vereins geändert und durch die Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt/beschlossen.
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.09.2025 geändert. Die Satzung vom 29.09.2025 tritt am Tage der Eintragung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Fassungen der Satzungen des Vereins außer Kraft.

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